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Kaufvertrag und Übergabe – so wechselt das Auto sicher den Halter

Was in den Kaufvertrag gehört, was «wie gesehen» bedeutet und wie Halterwechsel und Versicherungsnachweis ablaufen.

Ein Handschlag reicht beim Autokauf nicht. Ein kurzer schriftlicher Vertrag und eine saubere Übergabe ersparen beiden Seiten Ärger.

Das gehört in den Kaufvertrag

  • Parteien: Name und Adresse von Käufer und Verkäufer (Ausweis zeigen lassen)
  • Fahrzeug: Marke, Modell, Stammnummer (aus dem Fahrzeugausweis), Typengenehmigungs-Nummer, 1. Inverkehrsetzung
  • Kilometerstand zum Zeitpunkt des Verkaufs (schützt beide Seiten)
  • Preis und Zahlungsweise: Betrag in CHF, wann und wie bezahlt wird
  • Zubehör: zweiter Schlüsselsatz, Räder/Pneus, Dachträger, Serviceheft
  • Bekannte Mängel: ehrlich auflisten – was deklariert ist, kann später nicht beanstandet werden
  • Garantie oder Gewährleistungsausschluss: siehe unten
  • Übergabetermin sowie Ort, Datum und Unterschriften

«Wie gesehen» – was der Ausschluss bedeutet

Bei Privatverkäufen ist der Ausschluss der Gewährleistung («gekauft wie gesehen und Probe gefahren») üblich und grundsätzlich zulässig. Er hat aber Grenzen: Absichtlich verschwiegene oder wahrheitswidrig deklarierte Mängel (z. B. ein verheimlichter Unfallschaden oder ein manipulierter Kilometerstand) sind vom Ausschluss nicht gedeckt. Händler bieten oft eine Garantie an – lies genau, was sie umfasst (Dauer, Kilometer, ausgeschlossene Teile).

Zahlung und Übergabe

  • Zug um Zug: Geld gegen Fahrzeug, Schlüssel und Papiere – am selben Termin. Leiste keine Anzahlung an Unbekannte und übergib das Fahrzeug nicht vor vollständiger Zahlung.
  • Übergeben werden: alle Schlüssel, Fahrzeugausweis, Serviceheft/Belege, letzter MFK-Prüfbericht, ggf. Bedienungsanleitungen und Codes (Radio, Wegfahrsperre).
  • Zustand dokumentieren: kurzes Übergabeprotokoll oder Fotos mit Datum – Kilometerstand notieren.

Halterwechsel, Versicherung und Kontrollschilder

  1. Versicherung zuerst: Der Käufer braucht eine Haftpflichtversicherung, die den elektronischen Versicherungsnachweis (eVN) direkt ans Strassenverkehrsamt übermittelt – ohne eVN keine Einlösung.
  2. Umschreibung beim Strassenverkehrsamt: Der Käufer meldet das Fahrzeug mit Fahrzeugausweis und eVN auf sich ein. Details und Fristen unterscheiden sich je nach Kanton – massgebend ist das Strassenverkehrsamt des Wohnkantons.
  3. Kontrollschilder: Sie gehören zum Halter, nicht zum Fahrzeug. Der Verkäufer behält seine Schilder (oder gibt sie dem Strassenverkehrsamt zurück) und meldet den Verkauf seiner Versicherung.
  4. Nicht einfach «mit Schildern» übergeben: Solange das Fahrzeug auf den Verkäufer eingelöst ist, haftet dessen Versicherung – den Halterwechsel deshalb ohne Verzug erledigen.

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

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